Information des Prüfungswesens



Information des Prüfungswesens

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Anlässlich der Prüfungswartetagung im Februar haben sich die Landesgruppenprüfungswarte mit §43 und §44 der PO VDW beschäftigt. Hier insbesondere mit §44 Abs.9 PO VDW.
Die Prüfungswarte der Landesgruppen sind um eine einheitliche Bewertung aller Bringleistungen, die laut PO-VDW erbracht werden müssen, bemüht.
Sie sind einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Hund für das Prädikat „sehr gut“ rasch und sicher zum Wild finden, dieses aufnehmen, bringen und sauber im Sitzen ausgeben muss.

Bei schwerem Bringwild darf kurzes Ablegen zur Griffverbesserung nicht als Fehler angerechnet werden.