Urteil im Zivilprozess bezgl. Schadenersatz wegen
der Tötung des DW-Rüden Hannibal St. Gangloff

Das Amtsgericht Arnstadt hat den Schützen verurteilt

Mit Urteil verkündet am 9.6. 2010 und versandt am 16.6.2010 hat das Amtsgericht Arnstadt, Zweigstelle Illmenau, den Beklagten verurteilt die Schadenersatzforderungen für Tierarztkosten, die Erstellung eines Wertgutachtens und den Wert des Hundes zu zahlen.

 

Der Schütze hatte am 17.11.2007 vormittags in seinem Revier den in einem benachbarten Revier anlässlich einer Bewegungsjagd geschnallten Rüden Hannibal St. Gangloff erschossen, obwohl er über die Bewegungsjagd im Nachbarrevier informiert war.

 

Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die Tötung von Hannibal nicht durch das Jagdgesetz gerechtfertigt war.

 

Dabei war es für das Gericht unerheblich, ob der Hund zum Zeitpunkt des Überjagens noch mit Signalhalsung gekennzeichnet war, oder wie vom Schützen behauptet ohne sichtbare  Kennzeichnung war. Allein aufgrund der weiteren Umstände, also z.B. das Wissen um die Jagd im angrenzenden Revier, die augestellten Hinweisschilder und mehr, war erkennbar, dass Hannibal im angrenzenden Revier  als Stöberhund eingesetzt worden war.

Das vollständige Urteil mit Begründung finden Sie hier.

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Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Arnstadt die Rechtssicherheit für Hundeführer, die ihre Hunde auf Bewegungsjagden einsetzen, wieder deutlich klargestellt.

 

Es bleibt aber auch die Erkenntnis, dass es wichtig und richtig ist, Bewegungsjagden sauber vorzubereiten, die Nachbarn zu informieren und die Hunde so einzusetzen, dass die Wahrscheinlichkeit des Überjagens so weit als möglich reduziert wird. (wos)